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Alter Bekannter - neue Probleme

Michael Rohrlich

28.08.2012 17:08 von Michael Rohrlich

Nicht wenige Webshop-Betreiber fügen aus ihrer Sicht sinnvolle Klauseln zur amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung hinzu - was jedoch grundsätzlich ein Fehler ist. Zwar muss das Muster auf den jeweiligen Webshop bzw. die jeweiligen Waren / Dienstleistungen angepasst werden, allerdings sollte man sich dabei im Rahmen der Vorgaben des Gesetzgebers bewegen; im Zweifel sollte dies ein Fachmann übernehmen. Wie nämlich das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 31.03.2011 (Az. 29 U 3822/10) zeigt, stellt die Ergänzung "Datum des Poststempels" zum Text der Widerrufsbelehrung unzulässig.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Frage nach dem Beginn der Widerrufsfrist. Das Amtsgericht Winsen hatte sich in seinem Urteil vom 28.06.2012 (Az. 22 C 1812/11) mit der Frage zu beschäftigen, ob die Frist für die Ausübung des Widerrufrechts mit der Abgabe des Pakets mit der bestellten Ware beim Nachbarn beginnt. Das Gericht verneinte dies. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nachbarn - wie in diesem Fall - nicht zur Entgegennahme des Pakets bevollmächtigt sind.

Fazit: Diese beiden Entscheidungen und nicht zuletzt auch das Inkrafttreten der sog. "Button-Lösung" zeigen wieder einmal sehr deutlich, wie wichtig der juristische Rahmen von Onlineshops ist. Denn es drohen Abmahnungen sowie unvorteilhafte Auseinandersetzungen mit Kunden, wenn die Grundvoraussetzungen für ein rechtssicheres Handeln nicht gewährleistet sind.

Kategorien: Online-Recht

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