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Auf die exakte Button-Beschriftung achten!

Michael Rohrlich

30.09.2013 11:52 von Michael Rohrlich

Das Gesetz spricht in § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) davon, dass die "Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung" zu versehen ist. Nun gibt es zu dieser Thematik eine gerichtliche Entscheidung.

Wie das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 17.07.2013 (Az. 97 O 5/13) entschieden hat, genügt die Button-Beschriftung "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" nicht den gesetzlichen Anforderungen. Wegen des Begriffs "anmelden" könnten Verbraucher annehmen, dass mit einem Klick auf den Button noch keine verbindliche Bestellung verbunden sei. Dies sei jedoch unzutreffend, so das Berliner Landgericht.

Fazit: Auch wenn der Beruf des Webdesigners / Programmierers viel mit Kreativität verbunden ist, sollte diese an bestimmten Stellen nicht die treibende Kraft der eigenen Tätigkeit sein. Genauso, wie eine allzu kreative Bezeichnung des Online-Impressums dazu führt, dass dieses im juristischen Sinne nicht mehr "klar erkennbar" und damit rechtswidrig ist, kann eine ungenaue Beschriftung des Bestell-Buttons letztlich zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.

Kategorien: Online-Recht

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