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Spannendes Sammelsurium zum Jahresausklang 2012

Michael Rohrlich

13.12.2012 10:09 von Michael Rohrlich

Jeder, der in irgendeiner Form im World Wide Web unterwegs ist und insbesondere natürlich Website-Betreiber, sollten die wichtigsten Urteile auf dem Sektor des Onlinerechts kennen. Denn die folgenden Entscheidungen haben sicherlich auf die eine oder andere Weise Einfluss auf die eigene Internetpräsenz:

- Onlineshop: Nach wie vor beliebte Angaben in Webshops bzw. in AGB-Klauseln, wie u.a."garantiert echte Ware", "versicherter Versand" oder auch "Versanddauer ca. 1-3 Werktage", sind nun durch das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 08.11.2012, Az. 2-03 O 205/12) bzw. das OLG Bremen (Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12) abgestraft worden. Derartige Formulierungen seien schlicht unlauter und damit abmahnbar.

- Social Media: Jedes nicht nur rein privat genutzte Profil in sozialen Medien muss ein Impressum aufweisen (so z.B. das LG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 19.10.2011, Az. 3-08 O 136/11, oder das LG Aschaffenburg mit Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK o 54/11), dies ist inzwischen unstrittig und wohl auch weithin bekannt. Fehlt ein solches Impressum oder ist es unvollständig bzw. falsch, so stellt das eine Irreführung und gleichsam einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Fraglich ist, ob auch die gewerbliche Nutzung eines eigentlich für private Zwecke gedachten Profils unlauter ist. Denn Facebook bietet immerhin die Möglichkeit, eben für gewerbliche Zwecke vorgesehene Seiten anzulegen und sich somit von privaten Nutzer-Profilen abzugrenzen. Diese Frage ist bislang noch nicht geklärt, es liegen aber wohl schon diverse Abmahnungen diesbezüglich vor.

- Abmahnung: Immerhin wieder erliegen Webmaster dem Irrglauben, dass eine mit einfacher Post verschickte Abmahnung einfach nicht beachtet werden muss, weil der Abmahnende ja nicht nachweisen kann, ob sie überhaupt zugegangen ist. "Ich hab sie nie bekommen", denken daher nicht wenige und denken, sie hätten dem Absender ein Schnippchen geschlagen. Wie u.a. das LG Hamburg in seinem Urteil vom 07.07.2009 (Az. 312 O 142/09) aufzeigt, geht diese Annahme fehl. Denn auch eine per E-Mail verschickte Abmahnung ist - genauso übrigens wie eine mündlich ausgesprochene - ist grundsätzlich wirksam. Dies gilt sogar dann, wenn die E-Mail den Empfänger nicht erreicht, weil sie etwa im Spam-Filter "hängengeblieben" ist.

- Spam: Der Bereich des E-Mail-Marketing ist mühsam, müssen sich die Werbenden doch an das sog. "Double-Opt-In"-Verfahren halten. Sie dürfen also nicht selbst potentielle Kunden ansprechen / anschreiben, sondern müssen abwarten, bis diese sich selbst z.B. für einen Newsletter eintragen. Und dann muss auch noch mittels Aktivierungs-Link sichergestellt werden, dass derjenige, der die betreffende Mail-Adresse eingetragen hat, auch der dazu Berechtigte ist. Diese bislang gängige Praxis zweifelt nun das OLG München in seinem Urteil vom 27.09.2012 (Az. 29 U 1682/12) an, indem es bereits den Versand des Aktivierungs-Links via E-Mails als unzulässige Werbung einstuft. Da diese Auffassung jedoch gegen die bislang herrschende zielt, bleibt abzuwarten, ob und wie viele andere Gerichte sich dieser Meinung anschließen werden.

Fazit: An diesen exemplarisch angeführten Entscheidungen zeigt sich erneut, wie dynamisch, spannend und zum Teil auch unberechenbar das Onlinerecht ist. Insbesondere Webshop-Betreiber und Webmaster, die Webshops erstellen bzw.betreuen, sollten stets up-to-date bleiben und im Zweifel so bald wie möglich einen Fachmann einschalten. Denn wenn das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen ist, sprich: die Abmahnung im Briefkasten liegt, wird es nur noch teurer, ärgerlicher und zeitaufwendiger.

Kategorien: Online-Recht

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