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Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen »Webmasters Europe e.V.«
  2. Sitz des Verbandes ist Nürnberg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Verbandszweck

  1. Der Verband strebt die internationale Vereinheitlichung des Berufsbildes »Webmaster« an. Dazu nimmt der Verband die Funktion einer Interessenvereinigung wahr.
  2. Der Verband fördert ausländische Gruppierungen, die die Ziele von WE unterstützen mit der Absicht, einen europäischen Webmaster-Dachverband aufzubauen.
  3. Der Verband versteht unter dem Begriff »Webmaster« alle Personen, deren Berufstätigkeit sich hauptsächlich auf das Internet bezieht (Internet-Spezialisten). Der Schwerpunkt der Arbeit kann dabei im technischen, kreativen, Marketing- oder Management-Bereich liegen.
  4. Der Verband fördert die nationale und internationale Verständigung und Zusammenarbeit zwischen Webmastern.
  5. Der Verband ist bestrebt, die Entwicklung von on-/offline-Plattformen (Inter-, Intra- Extranet) zu fördern und möglichst viele Menschen an das Thema Internet heranzuführen.
  6. Um diese Ziele zu erreichen, nimmt der Verband insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    • Erarbeitung und Unterstützung von firmen- und produktneutralen Standards für die Ausbildung und Zertifizierung von Webmastern.
    • Förderung der Fortbildung, z.B durch Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren und Messen.
    • Aufbau einer Online-Community als Kommunikations- und Support-Plattform mit Mailinglisten, Diskussionsforen usw.
    • Einrichtung und Betrieb einer Website im Internet mit für Web-Spezialisten interessanten Informationen.
    • Serviceleistungen für die Mitglieder, z.B. Informations-Dienstleistungen, Rahmenverträge, Aushandeln von Sonderkonditionen für Mitglieder. Dabei ist die Gewinnerzielung ausgeschlossen. Entgelte zur reinen Kostendeckung sind zulässig.
    • Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen.
    • Durchführung von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
    • Teilnahme an Fachmessen.

§3 Mitglieder des Verbandes

  1. Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Verbandszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  2. Es wird zwischen folgenden Mitgliedern unterschieden:
    1. Gründungsmitglieder sind die natürlichen Personen, die den Verband mit gegründet haben.
    2. Korporierte Mitglieder: Korporierte Mitglieder des Verbandes können juristische Personen (Firmen und Organisationen) werden, die die Verbandszwecke und -ziele aktiv oder materiell unterstützen.
    3. Einzelmitglieder: Jede natürliche Person kann Einzelmitglied werden. Jugendliche unter 16 Jahren müssen eine schriftliche Einverständnis-Erklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegen. Bei den Einzelmitgliedern wird zwischen zertifizierten Mitgliedern und nicht zertifizierten Mitgliedern unterschieden. Zertifizierte Mitglieder sind Mitglieder, die mindestens ein WE-Zertifikat vorweisen können.
    4. Fördermitglieder: Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, welche den Verband für die Dauer der Mitgliedschaft finanziell unterstützt, dem Verband dienliche Sachspenden oder Beratungsleistungen zur Verfügung stellt.
    5. Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, welche sich um die Förderung der Berufsentwicklung des Webmasters in herausragender Weise verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten verliehen. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
    6. ATC-Mitglieder (Autorisierte Schulungszentren): Autorisierte Schulungszentren ("Authorized Training Centers") sind Ausbildungs-Institute, die explizit zur Durchführung von Schulungen, welche auf die WE-Zertifikatsprüfungen vorbereiten, autorisiert worden sind und bestimmte Qualitätsstandards und Regeln einhalten, die in den ATC-Verträgen definiert sind.
  3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Präsidiums erworben.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Mitgliedsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium unter Einhaltung einer Frist von einem Monat vor Ablauf eines Mitgliedsjahres (Datum des Poststempels).
  5. Der Verbandsausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums, wenn ein Mitglied trotz Abmahnung gegen die Ziele und Interessen des Verbandes nachhaltig verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt. Bleibt das Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand, so kann es durch das Präsidium ausgeschlossen werden.

§4 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. das Präsidium i.S.d. §26 BGB
  2. die Mitgliederversammlung

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
  2. Stimmberechtigt sind die Gründungsmitglieder, alle zertifizierten Mitglieder, Päsidiumsmitglieder und der Geschäftsführer des Verbandes. Alle anderen Mitglieder des Verbandes sind nicht stimmberechtigt.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Verlauf von 24 Monaten zusammentreten. Sie wird vom Präsidium schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 21 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. die Time-Stamp der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Verbandes schriftlich bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  4. Auf schriftliches Verlangen von mind. 20 % aller Verbandsmitglieder hat das Präsidium binnen acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Beschlüsse, die die Änderung der Satzung betreffen, bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel (75%) aller stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Ist eines der Mitglieder verhindert, an der Abstimmung teilzunehmen, so kann es sich durch ein beliebiges anderes stimmberechtigtes Verbandsmitglied hierbei vertreten lassen. Dieses hat bei der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Ausübung des Stimmrechts auf das vertretende Verbandsmitglied übertragen wurde.

§6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Verbandsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Verbandsorgan übertragen wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder das Präsidium. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (einfache Mehrheit). Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Präsidiums und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Präsidium Entlastung.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Präsidium vorzulegenden Haushaltsplan des Verbands.
  5. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Verbandsauflösungen zu beschließen.

§7 Präsidium

  1. Das Präsidium im Sinne des §26 BGB besteht aus:
    1. dem Präsidenten
    2. dem 1. Stellvertreter
    3. dem 2. Stellvertreter
    Ein Stellvertreter nimmt die Rolle des Kassenwarts wahr, der andere Stellvertreter die des Schriftführers. Die Präsidiumstätigkeit ist ehrenamtlich.
  2. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Präsidiumsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  3. Das Amt eines Präsidiumsmitgliedes endet automatisch:
    1. bei dessen Tod
    2. bei dessen Ausscheiden aus dem Verband
  4. Das Präsidium beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt den Verband nach außen.
  5. Beschlüsse des Präsidiums können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Präsidiumsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Präsidium zu unterzeichnen.
  6. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Präsidenten/in und den Stellvertretern vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
  7. Das Präsidium kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Verbandes führt und Dienstvorgesetzter der hauptamtlichen Verbandsmitarbeiter ist. Entscheidungen über den Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen, sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüssen bleiben dem Präsidium vorbehalten.
  8. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Präsidiums die Pflicht, an den Präsidiumssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Präsidium gegenüber rechenschaftspflichtig.
  9. Das Präsidium ist berechtigt, den Sitz des Verbandes innerhalb Deutschlands zu verlegen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten erscheint.

§8 Projektgruppen

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, gegenüber dem Präsidium die Bildung von Projektgruppen vorzuschlagen.
  2. Bildung, Auflösung und Aufsicht der Projektgruppen obliegen dem Präsidium.
  3. Jede Projektgruppe bestimmt einen Projektleiter und legt dem Präsidium einen Projektplan vor.
  4. Projektplan und Person des Projektleiters bedürfen der Zustimmung durch das Präsidium.

§9 Verbandsfinanzierung

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Verbandes werden beschafft durch:
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen
    3. Zuwendungen Dritter
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Präsidium beschlossen wird.

§10 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann das Präsidium von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.