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Prüfungsordnung Webmasters Europe (WE) e.V.

§ 1 Zweck, Umfang und Art der Prüfung

  1. Die Zertifikatsprüfungen bilden den Abschluss der einzelnen WE-Zertifikatslehrgänge. Durch die Prüfungen soll festgestellt werden, ob eine Person die für den Umgang mit der Berufspraxis in dem jeweiligen Fach notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und die Zusammenhänge überblickt.
  2. Die Zertifikatsprüfungen werden online über das Internet durchgeführt.

§ 2 Prüfungsausschuss

  1. Für die Organisation der Prüfungen, die Festlegung der Anforderungen, Inhalte und Dauer der Examina sowie die Umsetzung dieser Prüfungsordnung ist der Prüfungsausschuss verantwortlich.
  2. Der Prüfungsausschuss nimmt Beschwerden über Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung von WE-Zertifikatsprüfungen entgegen und geht diesen nach.
  3. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem WE-Vorstand und einem vom Vorstand einstimmig zu berufenden Fachbeirat, der sich aus je einem Fachexperten zu jedem Zertifikatslehrgang, für den eine Abschlussprüfung angeboten wird, zusammensetzt.
  4. Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet bei
    1. Ausscheiden eines Ausschussmitglieds aus dem WE-Vorstand
    2. Erklärung des Austritts aus dem Ausschuss durch ein Mitglied des Fachbeirats.
    3. Ausschluss eines Mitglieds des Fachbeirats durch Vorstandsbeschluss.
  5. Ein Beschluss des Prüfungsausschusses ist gültig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und 50% des Fachbeirats ihre Stimmen abgegeben haben. Die Stimmenabgabe kann auch per Mailingliste oder andere Online-Verfahren herbeigeführt werden.
  6. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.
  7. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 3 Zulassung zur Prüfung

  1. Ein vorheriger Kursbesuch ist keine zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung.
  2. An den Prüfungen kann nur teilnehmen, wer die entsprechende Prüfungsgebühr vor Beginn der Prüfung entrichtet hat.
  3. An der Prüfung kann nur teilnehmen, wer sich zuvor mit dieser Prüfungsordnung einverstanden erklärt hat. Die Einverständniserklärung wird vor Beginn einer Prüfung in elektronischer Form eingeholt.

§ 4 Ablauf der Prüfungen

  1. Die Online-Prüfungen können als Einzelprüfung individuell an einem beliebigen Ort durchgeführt werden oder als Gruppenprüfung unter Aufsicht in einem von WE autorisierten Prüfungscenter.
  2. Voraussetzung ist eine stabile Internetverbindung, einwandfrei funktionierende Hardware und ein aktuelles Betriebssystem (macOS, Windows oder Linux).
  3. Sollte es während der Prüfung zu einer kurzfristigen Unterbrechung der Internetverbindung kommen, wird die Prüfung automatisch gestoppt. Nach dem erneuten Einloggen in das Prüfungssystem kann die Prüfung ohne Zeitverlust an der Stelle, an der sie unterbrochen wurde, fortgesetzt werden.
  4. Für technische Probleme während der Prüfung, die nicht in den Systemen von Webmasters Europe e.V. begründet sind, übernimmt Webmasters Europe e.V. keine Haftung.
  5. Am Ende der Prüfung werden die Prüflinge über das Examensergebnis sofort unterrichtet. Sie erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem auch die Ergebnisse der einzelnen Teilgebiete hervorgehen.
  6. Jede zu prüfende Person schreibt den Test individuell ohne Hilfestellung und ohne Absprache mit anderen Prüflingen. Als Hilfestellung gelten u.a.: schriftl. Gedächtnishilfen (»Spickzettel«), Schulungsunterlagen, eigene Aufzeichnungen, Taschenrechner, Smartphone, Smartwatch, Mobiltelefon, PC, Tablet und ähnliche Geräte. Ausgenommen ist das Gerät, auf dem die Prüfung geschrieben wird.
  7. Die Prüfung läuft grundsätzlich im sog. Kiosk-Modus. Es ist untersagt, während der Prüfung aus dem Prüfungsclient in eine andere Anwendung zu wechseln.
  8. Die Prüfungsaufsicht darf keinerlei inhaltliche Fragen zu den Prüfungen oder einzelnen Prüfungsfragen beantworten.
  9. In Gruppenprüfungen dürfen die Prüfungskandidaten während der Prüfung Notizen nur auf eigens dafür vorgesehenen und nummerierten Blättern machen, welche vom Prüfungscenter zu diesem Zweck ausgeteilt werden. Diese Blätter sind am Ende der Prüfung bei der Prüfungsaufsicht abzugeben.

§ 5 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

  1. Für Verbraucher i.S.d. Gesetzes gilt nach Erwerb einer Prüfung das gesetzliche Widerrufsrecht.
  2. Im Internet kann es jederzeit zu technischen Problemen (z.B. Leitungsausfall) kommen, welche die Durchführung einer Online-Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt unmöglich machen. Kann die Prüfung aus technischen Gründen nicht oder nicht vollständig stattfinden, ist sie baldmöglichst nachzuholen bzw. zuende zu führen. Die Prüfungsgebühr wird in diesem Falle nicht nochmals fällig. Für durch technische Probleme entstandene Unannehmlichkeiten und Kosten übernimmt WE keine Haftung.
  3. Stört eine zu prüfende Person den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung nachhaltig und bleibt eine Abmahnung durch die Prüfungsaufsicht erfolglos, kann sie von der Prüfungsaufsicht von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung wird in diesem Fall mit 0 Punkten bewertet.
  4. Versucht eine zu prüfende Person, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wirkt sie bei einer Täuschung mit, hat die Prüfungsaufsicht das Recht, die Prüfung zu beenden. Die Prüfung wird in diesem Fall mit 0 Punkten bewertet.
  5. Geheimhaltungsverpflichtung: Prüfungsinhalte sind vertrauliche Informationen von Webmasters Europe. Sie werden einem Prüfungskandidaten ausschließlich zu dem Zweck der Prüfung zur Verfügung gestellt. Es ist untersagt, Fotos oder Screenshots von Prüfungsfragen anzufertigen. Es ist untersagt, Gedächtnisprotokolle (sog. Braindumps) von Prüfungsfragen und/oder Antworten in jedweder Form zu veröffentlichen oder zu verbreiten.
  6. Werden schwerwiegende Verfehlungen gemäß Absatz 3, 4 oder 5 bekannt, kann der Prüfungsausschuss eine Prüfung auch im Nachhinein mit 0 Punkten bewerten, ein bereits vergebenes Zertifikat als ungültig erklären und den Prüfungskandidaten von weiteren Prüfungen/Zertifizierungen ausschließen.
  7. Vorkommnisse nach den Absätzen 2 – 5 sind von der Prüfungsaufsicht schriftlich zu dokumentieren.

§ 6 Wiederholung der Prüfungen

Die WE-Zertifikatsprüfungen können beliebig häufig und ohne Einhaltung einer Wartezeit wiederholt werden. Für Wiederholungsprüfungen ist auch die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.

§ 7 Zeugnis und Zertifikat

  1. Zu jeder durchgeführten Prüfung erhalten die Kandidaten ein Prüfungszeugnis. Das Prüfungszeugnis wird ausschließlich in elektronischer Form im Benutzerkonto online zum Download zur Verfügung gestellt.
  2. Kandidaten erhalten ein Zertifikat, sobald sie alle für eine Zertifizierung notwendigen Prüfungen bestanden haben. Das Zertifikat wird ausschließlich in elektronischer Form im Benutzerkonto online zum Download zur Verfügung gestellt.

§ 8 Einsichtnahme, Beschwerde

  1. Ein generelles Recht zur Einsichtnahme in die Prüfung besteht nicht.
  2. Hat eine geprüfte Person nach Nicht-Bestehen einer Prüfung erhebliche Zweifel an dem Testergebnis, kann sie gegen das Prüfungsergebnis innerhalb von 7 Tagen nach dem Prüfungstag Einspruch einlegen und Einsichtnahme in die Prüfung verlangen.
  3. Der Einspruch ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von z. Zt. Euro 100 (inkl. MwSt.) zu entrichten.
  4. Termin und Ort der Einsichtnahme wird nach Zahlungseingang der Gebühr vom Prüfungsausschuss festgelegt.
  5. Nach Einsichtnahme hat die Person ihren Einspruch innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu begründen.
  6. Der Prüfungsausschuss entscheidet innerhalb von 3 Monaten über den Einspruch.
  7. Wird dem Einspruch stattgegeben, so wird ggf. das Prüfungsergebnis korrigiert und die Bearbeitungsgebühr zurückerstattet.
  8. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, wird die Bearbeitungsgebühr nicht zurückerstattet.
  9. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 9 Datenspeicherung

Prüfung, Zeugnis und Zertifikat sind steuerrechtlich relevant. Für diese Daten gilt somit die entsprechende gesetzliche Aufbewahrungspflicht (Stand Juli 2020: 10 Jahre). Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht werden die Daten automatisch gelöscht, sofern keine anderweite gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung dieser Daten besteht, die betroffenen Personen (insbesondere Prüfungsteilnehmer) nicht ihre Einwilligung für eine längere Speicherung erteilt haben, wir kein überwiegendes berechtigtes Interesse an einer längeren Speicherung haben oder eine solche zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

Nürnberg, den 30.07.2020