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09.01.2016 - Wichtiger Stichtag für Webshop-Betreiber

Michael Rohrlich

08.01.2016 08:43 von Michael Rohrlich

Auslöser für den Handlungsbedarf ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der EG-Verordnung Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG, oder kurz: Verordnung über Online-Streit beilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung). Deren Art. 14 Abs. 1 besagt folgendes:

"In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an."

Ab Samstag, 09.01.2016, besteht damit faktisch für alle Online-Händler die Pflicht, "leicht zugänglich" einen Hinweis auf die neue OS-Plattform nebst Link in ihre Internetpräsenz zu integrieren. Achtung: Es gibt hierfür keine Übergangsfrist.

Diese Informationspflicht gilt nicht nur für deutsche Händler, sondern in allen EU-Mitgliedsstaaten, also insbesondere auch für Webshop-Betreiber in Österreich, Schweizer Händler sind nicht unmittelbar betroffen. Der Hinweis und der Link müssen allerdings "nur" im B2C-Sektor angegeben werden, also im vertraglichen Verhältnis zu Verbrauchern. Reine B2B-Shops sind davon ebenso wenig betroffen, wie reine "Online-Visitenkarten", also Websites ohne die Möglichkeit zum Abschluss von Kauf- oder Dienstleistungsverträgen.

Es gibt nur ein Problem: Bislang existiert die neue OS-Plattform nur als leere Hülle ohne Funktion. Offiziell starten soll sie erst ab Mitte Februar. Gleichwohl muss der Hinweis und auch die Verlinkung schon erfolgen. Die fehlende Funktionalität erfordert jedoch einen vorläufigen und eine spätere Anpassung des Hinweis-Textes.

Fazit: Alle in der EU ansässigen Online-Händler, die ihre Waren und / oder Dienstleistungen zumindest auch an europäische Verbraucher veräußern, müssen schnell handeln. Der Hinweis plus Verlinkung zur neuen OS-Plattform der EU-Kommission muss spätestens ab dem 09.01.2016 leicht zugänglich im eigenen Webshop eingebunden sein, also z.B. im Impressum, auf einer separaten Seite mit anderen Verbraucherhinweisen oder in einem eigenständigen Menüpunkt. Ab ca. Mitte Februar, wenn die OS-Plattform offiziell ihren Dienst aufnimmt, muss der Hinweistext dann entsprechend angepasst werden.

Kategorien: Online-Recht

Kommentare

  • MAtthias

    Trotz aller Warnungen in allen möglichen Medien: Man kann natürlich in Windeseile jede Menge Websites finden, die den Verweis noch nicht integriert haben...

    Viel zu tun für die Werbeagenturen und SEO-Agenturen Europas... ;-)

    fast 8 Jahren

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