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"Button-Lösung" tritt zum 1. August in Kraft

Michael Rohrlich

02.07.2012 15:47 von Michael Rohrlich

Die "Button-Lösung" wirkt sich hauptsächlich auf den Aufbau des Bestellablaufs eines Webshops aus. Dort sind jedoch z.T. jedoch Eingriffe mit weitreichenden Folgen vorzunehmen. Denn der Gesetzgeber stellt erhöhte Anforderungen an die Inhalte der Bestellübersicht, also an die letzte Seite vor dem rechtsverbindlichen Abschluss der Bestellung, auf der u.a. die vom Kunden im Warenkorb platzierten Waren, etwaige Versandkosten o.ä. aufgeführt sind.

Zukünftig muss eine korrekte Bestellübersichtsseite wie folgt gegliedert sein und Angaben enthalten

  • zur Lieferanschrift bzw. zur evtl. abweichenden Rechnungsadresse,
  • zur gewählten Zahlungsart,
  • zu den AGB (d.h. ein „AGB gelesen und akzeptiert“-Feld zum Ankreuzen sowie ein sprechender Link auf die AGB-Unterseite muss vorhanden sein),
  • zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, d.h. ein sprechender Link zur Unterseite mit der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung muss vorhanden sein,
  • zu den wesentlichen Produktmerkmalen (dazu gehört u.a. ein Bild, die Bezeichnung der Ware / Dienstleistung und ggf. weitere Details, wie etwa Farbe, Maße etc., außerdem noch die Menge / Anzahl sowie ggf. ein sprechender Link auf die jeweilige Produkteinzelseite),
  • zum endgültigen Preis der Ware / Dienstleistung inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile (die Umsatzsteuer ist nach wie vor gesondert auszuweisen),
  • zu anfallenden Versandkosten, Zölle etc. (plus ggf. sprechenden Link auf Unterseite mit detaillierten Angaben zur Aufstellung aller Versandkosten),
  • zur Mindestvertragslaufzeit bei Abschluss von längerfristigen Verträgen (z.B. bei Online-Datenbanken),
  • ggf. zu besonderen Informationspflichten (z.B. nach dem Batteriegesetz),

Diese Übersicht muss mit einem eindeutig beschrifteten Bestell-Button abschließen. Nach den Vorgaben des Gesetzes ist er mit „zahlungspflichtig bestellen“ zu beschriften, wobei die Beschriftung gut lesbar sein muss und nicht mit weiteren Infos versehen sein darf. Alternativ können wohl auch

  • „kostenpflichtig bestellen“
  • „kaufen“
  • „zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“
  • „Gebot abgeben“ (mögliche Alternative nur für Online-Auktionen)
  • „Gebot bestätigen“ (mögliche Alternative nur für Online-Auktionen)

als Beschriftung gewählt werden. Ein simples "Bestellen" o.ä. reicht jedenfalls dann nicht mehr aus.

Die o.a. Pflichtinformationen müssen zum einen in der oben gewählten Reihenfolge aufgeführt und zum anderen auch „hervorgehoben dargestellt“ werden, also z.B. farbig, mit einem Rahmen oder fettgedruckt.

Jeder Shop-Betreiber ist gut beraten, rechtzeitig die entsprechenden Anpassungen in seinem Shop vorzunehmen bzw. durch seinen Webmaster vornehmen zu lassen. Denn die Folgen einer fehlenden oder fehlerhaften Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben wären a) ein fehlender Anspruch auf die Kaufpreiszahlung, weil kein rechtswirksamer Vertrag zustande käme, und b) das Risiko kostenpflichtiger Abmahnungen durch die Konkurrenz oder Verbraucherorganisationen.

Kategorien: Online-Recht

Kommentare

  • Jens Zielke

    beim VirtueMart von Joomla! ging es so:

    1. Zugriff auf den installierten VirtueMart-Shop via FTP

    2. Download der Sprachdateien des Virtuemart-Verzeichnisses in administrator/components/com_virtuemart/languages/common

    3. Öffen der Datei german.php

    4. Sichern der Originaldatei, z.B. über german_original.php falls mal was schief geht ;-)

    5. Erneutes Öffnen der Datei german.php

    6. Mittels die Worte „Bestellung bestätigen“ gegen „Kostenpflichtig bestellen“ austauschen

    7. Die german.php wieder via FTP hochladen

    ....ohne Gewähr...und denkt bitte ans Backup...

    fast 12 Jahren

  • Michael Rohrlich

    @Jens Zielke:
    Vielen Dank für den nützlichen Hinweis für Joomla.

    Allerdings sind die neuen gesetzlichen Anforderungen allein damit noch nicht wirklich erfüllt, denn damit tauscht man ja lediglich die Button-Beschriftung aus. Die darüber aufzuführenden Pflichtangaben müssen ja auch noch in der entsprechenden Reihenfolge und in der geforderten Klarheit aufgeführt werden...

    fast 12 Jahren

  • Gerald Fleischer

    Frage: Gilt dieses Gesetz EU-weit, oder nur für Deutschland? Falls nur D: müssen Shop-Betreiber, die nach D verkaufen, das auch berücksichtigen?
    Danke!

    fast 12 Jahren

  • Michael Rohrlich

    @Gerald Fleischer:
    Die Button-Lösung hat ihren Ursprung in der EU-Verbraucherschutzrichtlinie, die eine entsprechende Umsetzung in die jeweils nationalen Gesetze für die einzelenen EU-Mitgliedstaaten vorsieht. Insofern gilt die Button-Lösung so oder so ähnlich auch in anderen EU-Staaten.

    fast 12 Jahren

  • Jens Zielke

    Benötige eine hilfreiche Idee, da ich schon Wochen versuche, sich generierende "ziehende Wolken" auf einee Website im Head zu platzieren.

    Ähnlich wie der Effekt vom Windows Media Player 10 "Energy Bliss Viz"

    http://download.microsoft.com/download/3/b/7/3b7f92b8-d73e-4325-b402-b3e72ad6a39e/MP10_EnergyBlissViz.exe

    ...bekomme es aber nicht so richtig gebacken...sollte/ müsste schon mit Flash sein, da mir nen Loop nix nützt....Speicherbedarf, Optik etc.

    Gibt es schon so was als fla bzw.swf ?...oder hat sich da jemand auch schon mal probiert... evtl. nen Workshophinweis?

    Bin dankbar über jede Idee...

    MfG

    rund 11 Jahren

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