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Cross-Border-Onlineshops

Michael Rohrlich

16.10.2012 09:11 von Michael Rohrlich

Der Betreiber eines deutschen Onlineshops, der in deutscher Sprache gehalten ist und sich vornehmlich an deutsche Kunden wendet, muss seine Rechtstexte, also etwa die Widerrufsbelehrung oder AGB, auch nur in deutscher Sprache bereitstellen. Ergibt sich dann doch mal die Situation, dass ein ausländischer Kunde in diesem Shop einkauft, so muss er mit den deutschen Texten leben. Denn der Händler kann ja seine Texte nicht in alle möglichen Sprachen übersetzen lassen, nur weil die Möglichkeit besteht, dass auch ausländische Kunden bei ihm ordern. Anders ist die Situation, wenn der Händler von sich aus seinen Shop in mehreren Sprachen vorhält. Dann müssen auch die Pflichtangaben in diesen Sprachen vorliegen. Und hierbei genügt es in aller Regel nicht, die eigenen AGB einfach 1:1 ins Englische, Französische etc. zu übesetzen. Denn die deutschen Fernabsatz-Regelungen sind nicht ohne Weiteres auf ausländische Rechtsordnungen übertragbar. Jedenfalls im B2C-Bereich, wo zahlreiche verbraucherschützende Regelungen zu beachten sind, ist eine eingehende Rechtsberatung Pflicht.

Folgende Kriterien sprechen grundsätzlich für die Ausrichtung des Onlineshops eines deutschen Betreibers auf einen ausländischen Markt:

  • ausdrücklicher Hinweis auf ausländische Kunden / ausländischen Markt
  • eingesetzte Sprache(n)
  • Verweis auf ausländische Rechtsvorschriften
  • Nutzung der Top-Level-Domain eines bestimmten Landes
  • Auslandsversand / Möglichkeit zur Abholung der Ware im Ausland
  • Akzeptanz ausländischer Währung
  • Angabe ausländischer Bankverbindung
  • Art / Einzugsgebiet des Anbieters
  • Werbung auf ausländischen Websites / auf Websites, die auf ein bestimmtes Land ausgerichtet sind

Je mehr der aufgelisteten Kriterien vorliegen, desto eher ist ein Cross-Border-Shop anzunehmen, so dass der Betreiber z.B. auch Verbraucherrechte der Zielländer beachten muss, in welche er liefert. Der jeweilige Onlineshop muss jedoch stets als Ganzes betrachtet werden, um eine exakte Bewertung vornehmen zu können.

Bei anderen EU-Mitgliedsstaaten mag das noch verhältnismäßig einfach sein, aber bei der Schweiz (die ja kein EU-Mitglied ist) oder gar der USA, China oder Russland ist der Aufwand, einen solchen Shop wirklich "rechtssicher" zu gestalten, nicht zu unterschätzen.

Kategorien: Online-Recht

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