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Fehlende Datenschutzerklärung = Wettbewerbsverstoß

Michael Rohrlich

12.07.2013 11:24 von Michael Rohrlich

Wie das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 27.06.2013 (Aktenzeichen: 3 U 26/12) entschieden hat, stellt die Verletzung von § 13 Telemediengesetz (TMG) einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Das heißt im Klartext: Stellt der Betreiber einer Internetseite, die nicht nur rein privater Natur ist, keine Datenschutzerklärung bereit, so verstößt er damit nicht "nur" gegen das Datenschutzrecht (Bundesdatenschutzgesetz, BDSG), sondern begeht zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß.

Fazit: Dieses Verhalten kann also sowohl eine Reaktion der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde als auch eine kostenpflichtige Abmahnung mit sich bringen. Zwar herrscht zu dieser Frage, ob ein Verstoß gegen Datenschutzrecht gleichsam auch eine unlautere Handlung darstellt, nach wie vor keine Einigkeit innerhalb der Rechtsprechung. Um auf "Nr. Sicher" zu gehen, sollten sich jedoch alle Betreiber einer nicht nur rein privaten Website an dieser Entscheidung orientieren.

Kategorien: Online-Recht

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