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Haftung des admin-c

Michael Rohrlich

08.11.2013 09:56 von Michael Rohrlich

Zwei Gerichtsentscheidungen der jüngeren Vergangenheit konkretisieren die mögliche Haftung eines admin-c.

So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 21.10.2013 (Aktenzeichen: 11 W 39/13) entschieden, dass der admin-c für die unter der Domain begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet. Dies jedoch erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung, so das Gericht. Infoweit war hier der schon aus Fragen der Haftung eines Forenbetreibers für Beiträge von Forums-Usern bewährte Rechtsgrundsatz zu übertragen. Eine pauschale Vorab-Kontrollpflicht gibt es also auch für den admin-c nicht. Allerdings muss er so schnell wie möglich reagieren, sobald er von potentiellen Rechtsverstößen erfährt.

Argumentativ auf der gleichen Linie bewegte sich das Landgericht Potsdam in seinem Urteil vom 31.07.2013 (Aktenzeichen: 2 O 4/13). Hier wurde ebenfalls die Haftung des admin-c für Verstöße gegen das Datenschutzrecht ab dem Zeitpunkt der Kenntnis dieser Verstöße bejaht.

Fazit: Als admin-c muss man zwar keine ständige Vorab-Kontrolle durchführen, einzelnen Stichproben können jedoch nicht schaden. Spätestens dann, wenn man von möglichen Rechtsverletzungen erfährt, muss so bald wie möglich gehandelt werden, indem z.B. der betreffende Inhalt gelöscht bzw. gesperrt wird.

Kategorien: Online-Recht

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