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Haftung für Dritte bei Facebook & Co.

Michael Rohrlich

21.02.2013 14:11 von Michael Rohrlich

Wie das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 20.07.2012 (Aktenzeichen: 17 O 303/12) entschieden hat, haftet der Inhaber eine Facebook-Unternehmensseite für Rechtsverstöße, die in seinem Profile durch andere Facebook-Nutzer begangen werden. Wenn also jemand ein Bild an diese Unternehmensseite postet, ohne die entsprechenden Nutzungsrechte dafür zu besitzen, dann stellt das eine Urheberrechtsverletzung des postenden Facebook-Nutzers dar. Der Betreiber des Profils, wo das betreffende Bild gepostet wird, kann dann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dies gilt nach Ansicht der Stuttgarter Richter jedenfalls dann, wenn der Profil-Inhaber von dem Rechtsverstoß Kenntnis hatte und es trotzdem nicht entfernt hat.

Im Grunde gilt diese Regelung gleichermaßen für Betreiber von privaten Facebook-Seiten, zudem ist sie natürlich auch auf andere soziale Medien übertragbar. Bei Verstößen gegen das Urheberrecht kommt es prinzipiell nicht darauf an, ob der Profil-Inhaber privat oder gewerblich handelt, auch auf eine etwaige Absicht ist nicht abzustellen.

Fazit: Es gibt zwar keine generelle Vorab-Prüfpflicht, aber Facebook-Nutzern kann nur dazu geraten werden, von Zeit zu Zeit jedenfalls stichprobenartig das eigene Profil zu kontrollieren. Im Zweifel sollten "verdächtige" Postings entfernt oder gesperrt werden. Es kann zudem auch auf die Funktion "Meldung / Spam melden" genutzt werden, um Facebook über den Rechtsverstoß zu informieren.

Kategorien: Online-Recht

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